Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 3. September 2026
Konrad Lorenz Development
Inhaber: Konrad Lorenz
Johannes-Hoffart-Str. 27, 68163 Mannheim
Telefon: +49 155 68653420 · konrad.lorenz@klzdev.com
USt-IdNr.: DE457777130
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Für die Nutzung der Friendshub-Anwendung durch Verbraucher gelten die gesonderten Nutzungsbedingungen.
A. Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt A gilt für alle Verträge. Die Abschnitte B bis E gelten zusätzlich für die jeweilige Leistungsart. Bei Widersprüchen gehen B bis E dem Abschnitt A vor.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Konrad Lorenz Development, Inhaber Konrad Lorenz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden.
(2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sie gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Sie gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(5) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) An Angeboten, Konzepten, Entwürfen und Kalkulationen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Er bleibt für deren Leistung verantwortlich.
(3) Ort und Zeit der Leistungserbringung bestimmt der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bilder, Daten und Zugangsdaten rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit.
(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie einen Vertreter.
(3) Freigaben und Rückmeldungen erteilt der Kunde innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage.
(4) Der Kunde sichert zu, dass er an allen beigestellten Inhalten über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die wegen der vereinbarungsgemäßen Nutzung beigestellter Inhalte erhoben werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach § 5 Absatz 5 vergütet.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Projektleistungen ist eine Anzahlung von 40 % bei Vertragsschluss fällig.
(4) Wiederkehrende Entgelte sind monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.
(5) Leistungen, die nicht vom vereinbarten Umfang erfasst sind, werden mit 75,00 € je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. Sie bedürfen der vorherigen Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer weist den Kunden hin, bevor zusätzlicher Aufwand entsteht.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Befindet sich der Kunde mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist laufende Leistungen aussetzen.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Termine
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
(2) Verbindliche Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden nach § 4.
(3) Verlangt der Kunde erhebliche Änderungen des Leistungsumfangs, werden Termine neu vereinbart.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Kunde ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch.
(3) Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile Dritter, insbesondere Open-Source-Software, Bibliotheken, Schriften und Lizenzmaterial. Für diese gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist die eingesetzten Komponenten auf Verlangen nach.
(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Verfahren, Methoden und wiederverwendbare Programmbausteine, die keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten, weiterhin zu nutzen.
§ 8 Rechte Dritter
Verletzen die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers Schutzrechte Dritter, verschafft der Auftragnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl das Recht zur Nutzung oder ändert die Leistung schutzrechtsfrei ab, ohne den vereinbarten Leistungsstandard zu unterschreiten. Dies gilt nicht für vom Kunden beigestellte Inhalte nach § 4 Absatz 4.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
§ 10 Datenschutz
Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese geht diesen Bedingungen in Datenschutzfragen vor.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zu ihrer Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Obliegt die Datensicherung nach dem Vertrag dem Auftragnehmer, bemisst sich der Aufwand nach der von ihm geschuldeten Sicherung.
(4) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadenfall begrenzt auf 500.000 € für Vermögensschäden und auf 10.000.000 € für Sach- und Personenschäden einschließlich daraus folgender Vermögensschäden. Diese Grenzen entsprechen den Deckungssummen der vom Auftragnehmer unterhaltenen Vermögensschaden- und Bürohaftpflichtversicherung.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Kunden unter Nennung des Namens und Abbildung der Arbeitsergebnisse als Referenz benennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihrer Leistungspflicht. Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden bedürfen der Textform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Kunde Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Mannheim. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
B. Projektleistungen
Gilt für die Erstellung von Websites, Software und vergleichbaren Werken. Es handelt sich um Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
§ 15 Leistungsgrundlage
(1) Leistungsgrundlage ist die im Angebot oder in einer gesonderten Anlage vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie ein vom Kunden freigegebener Entwurf.
(2) Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht geschuldet.
(3) Änderungen der Leistungsgrundlage bedürfen der Textform.
§ 16 Änderungen des Leistungsumfangs
Der Kunde kann Änderungen verlangen, die erforderlich sind, um den geschuldeten Erfolg zu erreichen oder zu sichern. Für darüber hinausgehende Änderungen kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung nach § 5 Absatz 5 sowie eine Anpassung der Termine verlangen.
§ 17 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auf. Die Abnahme wird in einem Protokoll festgehalten.
(2) Unerhebliche Mängel, die Funktion und Nutzbarkeit nicht beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Abnahme als erteilt. Der Auftragnehmer weist in der Aufforderung auf diese Folge hin.
(4) Der Aufnahme des Wirkbetriebs durch den Kunden steht der Abnahme gleich.
(5) Teilabnahmen können vereinbart werden.
§ 18 Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
(2) Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach.
(3) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde mindern oder zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(4) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie Ansprüche nach § 11 Absatz 1.
(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf Änderungen beruhen, die der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen haben, sowie auf unsachgemäßer Bedienung oder auf vom Kunden beigestellten Inhalten.
§ 18a Kündigung durch den Kunden
(1) Das Recht des Kunden, den Werkvertrag nach § 648 BGB jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2) Kündigt der Kunde ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Für den nicht erbrachten Teil der Leistung kann der Auftragnehmer 15 % der darauf entfallenden Vergütung verlangen.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Bereits erbrachte Arbeitsergebnisse werden dem Kunden nach Ausgleich der Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 überlassen. § 7 gilt entsprechend.
C. Betrieb, Hosting und Wartung
Gilt für laufende Leistungen. Es handelt sich um Dauerschuldverhältnisse mit dienstvertraglichem Charakter.
§ 19 Leistungsumfang
(1) Umfang und Inhalt ergeben sich aus dem vereinbarten Leistungsschein.
(2) Der Auftragnehmer betreibt die Anwendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(3) Wartungsfenster kündigt der Auftragnehmer nach Möglichkeit vorher an. Sicherheitskritische Aktualisierungen darf er ohne Vorankündigung einspielen.
(4) Nicht geschuldet sind inhaltliche Pflege, Erweiterungen des Funktionsumfangs, Gestaltungsänderungen sowie die Beseitigung von Störungen, die auf Fehlbedienung des Kunden, Eingriffe Dritter oder höhere Gewalt zurückgehen.
§ 20 Reaktionszeiten
(1) Der Auftragnehmer reagiert auf Störungsmeldungen innerhalb von einem Werktag während der vereinbarten Servicezeiten.
(2) Eine Bereitschaft außerhalb der Servicezeiten wird nicht geschuldet.
(3) Eine bestimmte Frist zur Beseitigung wird nicht zugesagt. Der Auftragnehmer beginnt bei vollständigem Ausfall unverzüglich nach Kenntnis mit der Beseitigung.
§ 21 Datensicherung
(1) Soweit vereinbart, führt der Auftragnehmer regelmäßige Sicherungen durch und stellt Daten im Störungsfall wieder her.
(2) Der Kunde bleibt für Inhalte verantwortlich, die er selbst außerhalb der vom Auftragnehmer betreuten Umgebung vorhält.
§ 22 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Kunden auf Verlangen einen vollständigen Datenexport bereit. Ein Umzug zu einem anderen Anbieter wird nach § 5 Absatz 5 vergütet.
§ 23 Anpassung des Entgelts
Der Auftragnehmer kann das Entgelt nach Ankündigung in Textform angemessen anpassen. Die Anpassung tritt frühestens drei Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem sie mitgeteilt wurde, und darf das Entgelt des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums um nicht mehr als 10 % überschreiten. Ist der Kunde nicht einverstanden, kann er den Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens kündigen.
D. Beratung und Leistungen nach Aufwand
§ 24 Art der Leistung
(1) Bei Beratung, Analyse, Konzeption und Unterstützung nach Aufwand schuldet der Auftragnehmer ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg. Es gilt Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB).
(2) Eine Abnahme findet nicht statt.
§ 25 Abrechnung
(1) Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Stundensatz, im Zweifel nach § 5 Absatz 5.
(2) Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste volle Viertelstunde gerundet.
(3) Der Auftragnehmer weist den Aufwand auf Verlangen nach.
(4) Kostenschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich eine erhebliche Überschreitung ab, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich.
E. Verkauf von Hardware
§ 26 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Auftragnehmers. Dort ist auch der Erfüllungsort.
(2) Versendet der Auftragnehmer die Ware auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über. Die Versandkosten trägt der Kunde.
(3) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 27 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter zeigt er unverzüglich in Textform an.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.
(4) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
§ 28 Untersuchung und Rüge
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
§ 29 Mängelansprüche bei Hardware
(1) Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach.
(2) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
(3) Herstellergarantien bleiben unberührt und bestehen unabhängig von diesen Bedingungen.